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Dieses Spotlight listet die mikrobiologischen und chemischen Höchstwerte auf. Es geht nicht auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ein, welche darüber entscheiden, ob es sich um Trink-, Quell- oder natürliches Mineralwasser handelt.

Die Höchstwerte für chemische Verbindungen und mikrobiologische Parameter sind für Mineralwasser in der Verordnung über Getränke (SR 817.022.12, Anhang 2 [#GetrAnh2]) und für Trinkwasser in der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11, Anhänge 1 [#TBDV-Anh1], 2 [#TBDV-Anh2] und 3 [#TBDV-Anh3]) geregelt. Mit diesen Änderungen wurde das schweizerische Recht demjenigen der EU angeglichen.

ANFORDERUNGEN

Tab. 1  Mikrobiologische Anforderungen gem. Verordnung über Getränke [#GetrAnh2] und TBDV [#TBDV-Anh1]

TWMW und QW
Parameter/ProbenahmeFassung1aufbereitet2Verteilnetz3Haus4abgefüllt5Eis6Quelle7abgefüllt8
Aeorobe mesophile Keine100/ml20/ml300/ml100/ml
Escherichia colinn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 ml
Enterokokkennn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 mlnn/100 ml
Pseudomonas aeruginosann/100 mlnn/100 mlnn/100 ml

TW = Trinkwasser, MW = Mineralwasser, QW = Quellwasser, Werte = Höchstwerte koloniebildende Einheiten (KBE), nn = nicht nachweisbar

 

Wortlaut Verordnungen: 1an der Fassung, nicht aufbereitet, 2nach der Aufbereitung, 3im Verteilnetz, aufbereitet oder nicht aufbereitet, 4in der Hausinstallation, 5Trinkwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder Trinkwasser ab Wasserspendern (Gallonensysteme oder an der Hausinstallation), 6Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken, 7beim Quellaustritt, 8abgefüllt in Behältnisse

 

Methoden: AMK – EN ISO 6222, Inkubation bei 30 °C während 72 h; E. coli – EN ISO 9308-1; Enterokokken – EN ISO 7899-2; Pseudomonas aeruginosa – EN ISO 16266

Tab. 2  Metalle und Metalloide gem. Verordnung über Getränke [#GetrAnh2] und TBDV [#TBDV-Anh2]

––TWMW TWMW
ParameterEinheitHWHW ParameterEinheitHWHW
Aluminiummg/l0,2 Kupfermg/l111
Antimonµg/l55 Manganµg/l50500
Arsenµg/l1010 Natriummg/l200
Bariummg/l1 Nickelµg/l20120
Bleiµg/l10110 Quecksilberµg/l11
Bormg/l11 Selenµg/l1010
Cadmiumµg/l33 Silbermg/l0,1
Chromµg/l5050 Uranµg/l30
Chrom (VI)µg/l2020 Zinkmg/l5
Eisen (Total)mg/l0,2     

TW = Trinkwasser, MW = Mineralwasser, QW = Quellwasser, HW = Höchstwerte. Bemerkungen Verordnungen: 1Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen. 

Tab. 3  Chemische Anforderungen gem. Verordnung über Getränke [#GetrAnh2] und TBDV [#TBDV-Anh2]

  TWMW   TWMW
ParameterEinheitHWHW ParameterEinheitHWHW
Acrylamidμg/l0.11 Halogen-KWC, flüchtigeμg/l1010
Ammoniummg/l0.5/0.12 Kohlenwasserstoffe (PAK)μg/l0.111
Benzen (Benzol)μg/l13 KWC-Index C10-C40μg/l2012
Benzo[a]pyrenμg/l0.01 Nitratmg/l4040
Bisphenol Aμg/l2.5 Nitrilotriessigsäure (NTA)mg/l0.2
Bromatμg/l10435 Nitritmg/l0.10.1
BTEXμg/l36 Org. chem. VerbindungDμg/l0.113
Chlor, freiesmg/l0.13 Org. chem. VerbindungDμg/l1014
Chloratmg/l0.24 Ozon, gelöstesμg/l50505
Chlordioxidmg/l0.05 Perchloratμg/l4
Chlorethen (Vinylchlorid)μg/l0.52 PerfluoroctansulfonatEμg/l0.3
Chloritmg/l0.24 PerfluorhexansulfonatFμg/l0.3
ChlormethyloxiranAμg/l0.12 PerfluoroxtansäureGμg/l0.5
Cyanid/Hydrogencyanidμg/l507707 Pestizideμg/l0.115
Dichlorethan, 1,2-μg/l38 Pestizide (Total)μg/l0.516
Dichlormethanμg/l20 Phosphatmg/l117
Dioxan, 1,4-μg/l6 Stoffe gem. Bedrfg.-VOH/18mg/lSML/20
ETBE + MTBEμg/l59 Tetra- und Trichlorethylenμg/l1019
EDTABmg/l0.2 Tetrachlormethanμg/l2
Fluor/Fluoridmg/l1.51.5 TribrommethanIµg/l15
Halogen-KWC, flüchtigeμg/l1010 Trihalomethane (THM)μg/l5020

TW = Trinkwasser, MW = Mineralwasser, QW = Quellwasser; HW = Höchstwerte.

 

Informationen zu den Parametern: AEpichlorhydrin; BEthylendiaminotetraacetat; CKohlenwasserstoffe, flüchtige; Dorganische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur; EPFOS; FPFHxS; GPFOA; HStoffe gemäss den Anh. 2, 9 u. 13 der Bedarfsgegenständeverordnung; IBromoform.

 

Bemerkungen Verordnungen: 1Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. 2Für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+. 3Siehe ebenfalls BTEX. 4Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. 5Höchstgrenze für Rückstände der Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft. 6Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimethylbenzen. 7Gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid. 8Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige». 9Summe von 2-Methoxy-2-methylpropan und 2-Ethoxy-2-methylpropan. Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen). 10Aus Umweltkontamination stammend, ohne Dichlormethan und Trihalomethane. 11Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren. 12Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze.

13Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die der Kategorie «Substanzen mit genotoxischem Potenzial» zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen und N-Nitroso-Verbindungen. Weiter sind ausgenommen: nicht-essenzielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.

14Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet werden: «Substanzen ohne genotoxisches Potenzial» mit hoher, mittlerer, geringer Toxizität (Cramer Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate. Ausgenommen: nicht-essenzielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.

15Als «Pestizide» gelten die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a VPRH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 µg/l.

16Als «Pestizide» gelten die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a VPRH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Begriff «Pestizide (Total)» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide.

17Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor.

18Die Konzentrationen von Stoffen für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff und Silikon sowie von Stoffen aus Lacken und Beschichtungen dürfen die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung geteilt durch 20 (SMLWasser=SML/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind.

19Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter.

20Total von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 µg/l beträgt.

Tab. 4  Weitere Anforderungen an Trinkwasser gem. TBDV [#TBDV-Anh3]

––TWMW TWMW
ParameterEinheitRWRW ParameterEinheitRWRW
RadonBBq/l≤ 100 TOCAmg/l≤ 11
TritiumBBq/l≤ 1002 Trübung (im Verteilnetz)NTU≤ 1
Richtwert Gesamtdosis (RD)B/CmSv/Jahr≤ 0,13     

TW = Trinkwasser, MW = Mineralwasser; RW = Höchstwerte.

 

Informationen zu den Parametern: AGesamter organischer Kohenstoff, TOC = Total Organic Carbon. BDie Überwachung von Radon, Tritium oder der Gesamtdosis (RD) ist nicht notwendig, wenn mittels eines anderen repräsentativen Überwachungsprogramms oder anderer verlässlicher Untersuchungen gezeigt werden kann, dass die Werte von Radon, Tritium oder die RD nicht überschritten werden. CRichtwert Gesamtdosis (RD) nach Art. 1a der Kontaminantenverordnung (VHK).

 

Bemerkungen Verordnungen: 1Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration des ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/l entsprechen. 2Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich. 3Effektive Folgedosis (für die Aufnahme während eines Jahres) durch alle im Trinkwasser nachgewiesenen künstlichen und natürlichen Radionuklide unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und kurzlebigen Zerfallsprodukten von Radon.

ZUSAMMENSETZUNG UND KONTAMINANTEN

Grundsätzlich gilt für Trinkwasser, dass sein Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein müssen und es hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen darf.

 

Die natürliche Zusammensetzung und das Vorkommen von Kontaminanten hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Geologische Besonderheiten im Wassergewinnungsgebiet
    Als typische Parameter für geologische Besonderheiten gelten u. a. Fluorid, Arsen, Sulfat, Chlorid, Eisen, Mangan oder Natrium.
  • Korrosion im Leitungsnetz
    Korrosionsrelevante Parameter sind Kupfer, Nickel, Eisen, Blei, Zink und Zinn.
  • Trinkwasseraufbereitung
    Werden Wässer mit einem oxidativen Desinfektionsverfahren (z. B. Chlorung, Ozonung) aufbereitet, können neben den verwendeten Desinfektionsmitteln (z. B. Chlor, Chlordioxid, Ozon) auch Desinfektionsnebenprodukte (z. B. Chlorat, Chlorit, Bromat, Trihalogenmethane etc.) das Trinkwasser kontaminieren.
  • Anthropogene Schadstoffquellen
    Potenzielle anthropogene Kontaminationsquellen im Einzugsgebiet der Trinkwasserfassungen sind beispielsweise landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gärtnereien, Kompostieranlagen, metallverarbeitende und galvanische Betriebe, Düngemittelabfüllanlagen, chemische Reinigungen, Holzimprägnierwerke, Industrie- und Sondermülldeponien, Schrottplätze, Verzinkereien, industrielle Abwasseranlagen, Bauschuttdeponien, geschlossene Siedlungsgebiete, Autobahnen, Gleisanlagen und Flugplätze (Aufzählung nicht abschliessend).

INTERESSANTE LINKS

DIENSTLEISTUNG LABOR VERITAS AG

Wir sind langjährig erfahren in der Wasseranalytik und decken die meisten der in diesem Spotlight aufgeführten Parameter inhouse ab. Wir unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung eines Untersuchungsprogramms sowie bei der Probenahme.

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Oleg Altergott

M.Sc. Water Science

Prüfleiter Chemie, Projektleiter

+41 44 283 29 36

o.altergott@laborveritas.ch

Michael Fuchs

B.Sc. Chemie

Prüfleiter Chemie, stv. Abteilungsleiter

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m.fuchs@laborveritas.ch

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Akkreditierung nach ISO/IEC 17025:2017

Die Akkreditierung ist jeweils fünf Jahre gültig und wird ca. alle anderthalb Jahre einer Zwischenprüfung (Überwachungsaudit) unterzogen. Die Begutachtungen werden von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS durchgeführt. Die Prüfverfahren im akkreditierten Bereich sind im Anhang zur Akkreditierungsurkunde aufgelistet.

Zertifizierung nach ISO 9001:2015

Das Qualitätsmanagementzertifikat muss jeweils nach drei Jahren im Rahmen eines Rezertifizierungsaudits erneuert werden. Dazwischen findet jährlich ein Aufrechterhaltungsaudit statt. 

Die Audits werden von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) durchgeführt.

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