| 1.4 | Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die zum Rohverzehr bestimmt sind |
| 1.5 | Hackfleisch und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind |
| 1.6 | Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die aus anderen Fleischarten als Geflügel hergestellt wurden und zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind |
| 1.7 | Separatorenfleisch |
| 1.8 | Fleischerzeugnisse, die zum Verzehr in rohem Zustand bestimmt sind, ausser Erzeugnissen, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist |
| 1.9 | Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind |
| 1.10 | Gelatine und Kollagen |
| 1.11 | Käse, Butter und Rahm aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurden Ausgenommen Erzeugnisse, für die die verantwortliche Person zur Zufriedenheit der zuständigen Vollzugsbehörde nachweisen kann, dass aufgrund der Reifungszeit und, wo angemessen, des aw-Wertes des Erzeugnisses kein Salmonellenrisiko besteht. |
| 1.12 | Milch- und Molkepulver |
| 1.13 | Speiseeis, ausser Erzeugnissen, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist Nur Speiseeis, das Milchbestandteile enthält. |
| 1.14 | Eiprodukte, ausser Erzeugnissen, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist |
| 1.15 | Genussfertige Lebensmittel, die rohes Ei enthalten, ausser Erzeugnissen, bei denen das Salmonellenrisiko durch das Herstellungsverfahren oder die Zusammensetzung des Erzeugnisses ausgeschlossen ist |
| 1.16 | Gekochte Krebs- und Weichtiere |
| 1.17 | Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Schnecken |
| 1.18 | Genussfertige Keimlinge Ausgenommen Sprossen, die einem zur Abtötung von Salmonella spp. und STEC wirksamen Behandlungsverfahren unterzogen wurden. |
| 1.19 | Vorzerkleinertes, genussfertiges Obst und Gemüse |
| 1.20 | Nicht pasteurisierte genussfertige Obst- und Gemüsesäfte «Nicht pasteurisiert» bedeutet, dass der Saft keiner Pasteurisierung durch Zeit-/Temperaturkombination und keinen anderen validierten Verfahren unterzogen wurde, mit denen eine der Pasteurisierung im Hinblick auf ihre Wirkung auf Salmonellen gleichwertige bakterizide Wirkung erzielt wird. |
| 1.22 | Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind |
| 1.23 | Getrocknete Folgenahrung |
| 1.28 | Frisches Geflügelfleisch Das Kriterium gilt für frisches Geflügelfleisch aus Gallus-gallus-Zuchtherden, von Legehennen, Masthähnchen und aus Zucht- und Masttruthühnerherden. Betr. Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis. Zusätzlich zur Methode SN EN ISO 6579-1 (Nachweis) White-Kaufmann-LeMinor-Schema für die Serotypisierung. |
| 1.30 | Reptilienfleisch Reptilienfleisch: Essbare Teile, unverarbeitet oder verarbeitet, von Zuchtreptilien. |