Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind giftige organische Chlorverbindungen. Sie gelten als äusserst persistent (schwer abbaubar) und reichern sich aufgrund ihrer guten Fettlöslichkeit in der Nahrungskette an.

Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind klassische Industriechemikalien, d. h. sie haben kein natürliches Vorkommen und wurden bis in die 1980er Jahre z. B. als Isolier- und Kühlflüssigkeit in Isolatoren und Transformatoren, als Hydraulikflüssigkeit sowie als Beimischungen in Kunststoffen, Weichmacher in Farben und Lacken und in Dichtungsmassen für Fugen eingesetzt.

 

In der Schweiz trat 1986 ein generelles PCB-Verbot in Kraft. 2001 wurden im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) die polychlorierten Biphenyle zusammen mit elf weiteren Substanzen oder Substanzgruppen – gemeinhin als das «dreckige Dutzend» bezeichnet – weltweit geächtet. Die unterzeichnenden Staaten haben sich verpflichtet, die Produktion und den Gebrauch stark einzuschränken oder zu verbieten. Auch die Schweiz hat die Konvention unterzeichnet und im Mai 2004 in Kraft gesetzt.

Abb. 1  Strukturformel PCB

 

PCB-Kongenere (m = 0, 1, 2, 3, 4 oder 5; n= 0, 1, 2, 3, 4 oder 5)

Es gibt insgesamt 209 mögliche verschiedene Formen (Kongenere). Unterschieden wird zwischen den dioxinähnlichen (12 Kongenere) und den nicht dioxinähnlichen PCB.

 

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Aufgrund ihrer weiten Verbreitung in der Umwelt und dem mehrheitlich gesundheitsgefährdenden Potenzial werden die erlaubten Konzentrationen der polychlorierten Biphenyle in verschiedenen gesetzlichen Bereichen geregelt (siehe Tab. 1). Bei den Lebensmitteln sind hauptsächlich Fleisch- und Fischprodukte und im Umweltbereich Altlasten, Böden und Abfälle reglementiert.

 

Tab. 1 Vorgaben in der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung

Bereichrechtliche Grundlagengeregelte PCB
Lebensmittel (diverse)

CH: VHK [#VHK]

EU: Verordnung (EG) Nr. 2023/915 [#915]

Nicht dioxinähnliche PCB

Summe von PCB 28, 52, 101, 138, 153 und 180

 

dioxinähnliche PCB

PCB 77, 81, 126, 169 105, 114, 118, 123, 156, 157, 167, 189 (in der Summe zusammen mit Dioxinen)

Futtermittel

CH: FMBV [#FMBV]

EU: Richtlinie 2002/32/EG [#32]

analog Lebensmittel
Altlasten, Böden, Abfälle
(nur für Schweiz geprüft)
AltlV  [#AltlV], VVEA [#VVEA], VBBo [#VBBo]Summe von 6 (AltlV, VVEA) oder 7 (VBBo) nicht dioxinähnlichen Kongeneren, z. T. multipliziert mit dem Faktor 4.3: PCB 28, 52, 101, (118), 138, 153 und 180

PRAXISHILFEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT

Gemäss POP-Konvention sollen alle PCB-Vorkommen so bald wie möglich identifiziert und umweltverträglich vernichtet werden. In der Schweiz sind Grosskondensatoren und -transformatoren gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) grösstenteils erfasst und inzwischen entsorgt worden. Hingegen kann sich PCB noch in Fugendichtungen, Farben und Lacken, Kleinkondensatoren, Vorschaltgeräten von Leuchtstofflampen und Blindstromkompensationsanlagen befinden. Im Baubereich gibt es zahlreiche Richtlinien, Praxishilfen und Wegleitungen, die sich mit dem Thema PCB befassen (einige Beispiele: [#BUWAL2000], [#BUWAL2003], [#BUWAL-UVP] und [#BL]).

    Kontaminantenverordnung (VHK, SR 817.022.15) – Anh. 5 Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

    Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 – Anh. I Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln – Ziff. 4.1 Dioxine und PCB

    Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) – Anh. 10 – Verweis auf Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

    Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung – Anh. I Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 – Abschn. V Dioxine und PCB

    Altlasten-Verordung (AltlV, SR 814.680) – Anh. 1 Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer, Anh. 3 Ziff. 1 Standorte bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung, Anh. 3 Ziff. 2 Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen

    Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) – Anh. 3 Anorderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial, Anh. 4 Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton, Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung, Anh. 7 Anforderungen an Holzabfälle zur stofflichen und thermischen Verwertung

    Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) – Anhang 1 Richt-, Prüf und Sanierungswerte für anorganische Schadstoffe im Boden – Ziff. 13 Werte für polychlorierte Biphenyle (PCB)

    PCB-Emissionen beim Korrosionsschutz, BUWAL, 2000

    Richtlinie «PCB-haltige Fugendichtungsmassen» – Stoffe/Abfall; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL; 2003

    Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL; 2003

  1. Die sachgemässe Entfernung und Entsorgung PCB-haltiger Fugendichtungsmassen und Anstriche – Werkzeuge, Verfahren, Schutzmassnahmen – Wegleitung für die Bau- und Sanierungspraxis; Kanton Basel-Landschaft, Amt für Umweltschutz und Energie; 2004

DIENSTLEISTUNG LABOR VERITAS AG

Labor Veritas AG verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Analyse von PCB mittels GC-MS in verschiedensten Matrices wie Lebensmittel, Wasser, Boden oder Baustoffen. Gerne offerieren wir Ihnen entsprechende Analysenpakete.

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Das Qualitätsmanagementzertifikat muss jeweils nach drei Jahren im Rahmen eines Rezertifizierungsaudits erneuert werden. Dazwischen findet jährlich ein Aufrechterhaltungsaudit statt. 

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