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    Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind giftige organische Chlorverbindungen. Sie gelten als äusserst persistent (schwer abbaubar) und reichern sich aufgrund ihrer guten Fettlöslichkeit in der Nahrungskette an.

    Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind klassische Industriechemikalien, d. h. sie haben kein natürliches Vorkommen und wurden bis in die 1980er Jahre z. B. als Isolier- und Kühlflüssigkeit in Isolatoren und Transformatoren, als Hydraulikflüssigkeit sowie als Beimischungen in Kunststoffen, Weichmacher in Farben und Lacken und in Dichtungsmassen für Fugen eingesetzt.

     

    In der Schweiz trat 1986 ein generelles PCB-Verbot in Kraft. 2001 wurden im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) die polychlorierten Biphenyle zusammen mit elf weiteren Substanzen oder Substanzgruppen – gemeinhin als das «dreckige Dutzend» bezeichnet – weltweit geächtet. Die unterzeichnenden Staaten haben sich verpflichtet, die Produktion und den Gebrauch stark einzuschränken oder zu verbieten. Auch die Schweiz hat die Konvention unterzeichnet und im Mai 2004 in Kraft gesetzt.

    Strukturformel PCB
    Abb. 1  Strukturformel PCB

     

    PCB-Kongenere (m = 0, 1, 2, 3, 4 oder 5; n= 0, 1, 2, 3, 4 oder 5)

    Es gibt insgesamt 209 mögliche verschiedene Formen (Kongenere). Unterschieden wird zwischen den dioxinähnlichen (12 Kongenere) und den nicht dioxinähnlichen PCB.

     

    RECHTLICHE GRUNDLAGEN

    Aufgrund ihrer weiten Verbreitung in der Umwelt und dem mehrheitlich gesundheitsgefährdenden Potenzial werden die erlaubten Konzentrationen der polychlorierten Biphenyle in verschiedenen gesetzlichen Bereichen geregelt (siehe Tab. 1). Bei den Lebensmitteln sind hauptsächlich Fleisch- und Fischprodukte und im Umweltbereich Altlasten, Böden und Abfälle reglementiert.

     

    Tab. 1 Vorgaben in der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung

    Bereichrechtliche Grundlagengeregelte PCB
    Lebensmittel (diverse)

    CH: VHK [#VHK]

    EU: Verordnung (EG) Nr. 2023/915 [#915]

    Nicht dioxinähnliche PCB

    Summe von PCB 28, 52, 101, 138, 153 und 180

     

    dioxinähnliche PCB

    PCB 77, 81, 126, 169 105, 114, 118, 123, 156, 157, 167, 189 (in der Summe zusammen mit Dioxinen)

    Futtermittel

    CH: FMBV [#FMBV]

    EU: Richtlinie 2002/32/EG [#32]

    analog Lebensmittel
    Altlasten, Böden, Abfälle
    (nur für Schweiz geprüft)
    AltlV  [#AltlV], VVEA [#VVEA], VBBo [#VBBo]Summe von 6 (AltlV, VVEA) oder 7 (VBBo) nicht dioxinähnlichen Kongeneren, z. T. multipliziert mit dem Faktor 4.3: PCB 28, 52, 101, (118), 138, 153 und 180

    PRAXISHILFEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT

    Gemäss POP-Konvention sollen alle PCB-Vorkommen so bald wie möglich identifiziert und umweltverträglich vernichtet werden. In der Schweiz sind Grosskondensatoren und -transformatoren gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU) grösstenteils erfasst und inzwischen entsorgt worden. Hingegen kann sich PCB noch in Fugendichtungen, Farben und Lacken, Kleinkondensatoren, Vorschaltgeräten von Leuchtstofflampen und Blindstromkompensationsanlagen befinden. Im Baubereich gibt es zahlreiche Richtlinien, Praxishilfen und Wegleitungen, die sich mit dem Thema PCB befassen (einige Beispiele: [#BUWAL2000], [#BUWAL2003], [#BUWAL-UVP] und [#BL]).

      Kontaminantenverordnung (VHK, SR 817.022.15) – Anh. 5 Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

      Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 – Anh. I Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln – Ziff. 4.1 Dioxine und PCB

      Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR 916.307.1) – Anh. 10 – Verweis auf Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

      Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung – Anh. I Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 – Abschn. V Dioxine und PCB

      Altlasten-Verordung (AltlV, SR 814.680) – Anh. 1 Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer, Anh. 3 Ziff. 1 Standorte bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung, Anh. 3 Ziff. 2 Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen

      Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600) – Anh. 3 Anorderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial, Anh. 4 Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton, Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung, Anh. 7 Anforderungen an Holzabfälle zur stofflichen und thermischen Verwertung

      Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) – Anhang 1 Richt-, Prüf und Sanierungswerte für anorganische Schadstoffe im Boden – Ziff. 13 Werte für polychlorierte Biphenyle (PCB)

      PCB-Emissionen beim Korrosionsschutz, BUWAL, 2000

      Richtlinie «PCB-haltige Fugendichtungsmassen» – Stoffe/Abfall; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL; 2003

      Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL; 2003

    1. Die sachgemässe Entfernung und Entsorgung PCB-haltiger Fugendichtungsmassen und Anstriche – Werkzeuge, Verfahren, Schutzmassnahmen – Wegleitung für die Bau- und Sanierungspraxis; Kanton Basel-Landschaft, Amt für Umweltschutz und Energie; 2004

    DIENSTLEISTUNG LABOR VERITAS AG

    Labor Veritas AG verfügt über eine langjährige Erfahrung in der Analyse von PCB mittels GC-MS in verschiedensten Matrices wie Lebensmittel, Wasser, Boden oder Baustoffen. Gerne offerieren wir Ihnen entsprechende Analysenpakete.

    KONTAKT

    Oleg Altergott

    M.Sc. Water Science

    Prüfleiter Chemie, Projektleiter

    +41 44 283 29 36

    o.altergott@laborveritas.ch

    Pascal Leupin

    Naturw. Labortechniker mit eidg. Diplom (HFP)

    IT-Koordinator, Prüfleiter Chemie

    +41 44 283 29 96

    p.leupin@laborveritas.ch

    Akkreditierung nach ISO/IEC 17025:2017

    Die Akkreditierung ist jeweils fünf Jahre gültig und wird ca. alle anderthalb Jahre einer Zwischenprüfung (Überwachungsaudit) unterzogen. Die Begutachtungen werden von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS durchgeführt. Die Prüfverfahren im akkreditierten Bereich sind im Anhang zur Akkreditierungsurkunde aufgelistet.

    Zertifizierung nach ISO 9001:2015

    Das Qualitätsmanagementzertifikat muss jeweils nach drei Jahren im Rahmen eines Rezertifizierungsaudits erneuert werden. Dazwischen findet jährlich ein Aufrechterhaltungsaudit statt. 

    Die Audits werden von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) durchgeführt.

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