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    Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) entstehen beim Verbrennen von organischem Material oder auch bei der Erdölfraktionierung, gelangen in die Umwelt und indirekt oder direkt in Lebensmittel.

    PAK sind einerseits natürliche Bestandteile von Kohle und Erdöl, entstehen aber auch durch unvollständige Verbrennung (niedrige Temperatur des Feuers, wenig Sauerstoff vorhanden) von organischem Material. So finden sie sich unter anderem in Tabakrauch, gegrilltem Fleisch, Tee und Kaffee sowie an verkehrsreichen Strassen.

     

    Viele dieser Verbindungen sind giftig für Mensch und Tier und haben eine kanzerogene Wirkung. In Umweltproben (z. B. Altlasten) werden in der Regel die von der amerikanischen Bundesumweltbehörde (US Environmental Protection Agency EPA) zusammengestellte Liste mit 16 PAK untersucht. Diese gelten als prioritäre Umweltschadstoffe und werden häufig stellvertretend für die Gruppe der PAK untersucht.

     

    Bei Lebensmitteln, die durch Verbrennungsprozesse PAK anreichern oder über Luft, Boden und Wasser mit PAK kontaminiert werden können, wurde früher nur Benzo[a]pyren als Markersubstanz herangezogen. Heute wird zusätzlich die Summe von 4 Substanzen (PAK 4) als geeigneter Indikator betrachtet (siehe nachstehende Strukturformeln).

    CHEMIE UND TOXIKOLOGIE

    Als PAK bezeichnet man eine Gruppe von organischen Verbindungen, die aus mindestens zwei kondensierten aromatischen Ringsystemen (entspricht dem Naphthalin) besteht. Es existiert eine Vielzahl dieser Verbindungen, die meist giftig sind und für Mensch und Tier eine kanzerogene Wirkung aufweisen. Gewisse PAK werden wegen der speziellen Anordnung ihrer Ringstrukturen im Körper zu äusserst reaktiven Verbindungen, sogenannten Epoxiden umgewandelt. Diese Epoxide reagieren sehr leicht mit DNA-Molekülen, was zu Erbgutveränderungen und schliesslich zu Krebs führen kann [#BAG]..Einige PAK sind gleichzeitig bioakkumulierend, d. h. sie reichern sich im Körper an, und persistent, d. h. sie verbleiben sehr lange in der Umwelt und werden dort kaum abgebaut [#Umweltbundesamt].

    RECHTLICHE GRUNDLAGEN

    Wegen ihrer weiten Verbreitung als Umweltkontaminanten und dem mehrheitlich gesundheitsgefährdenden Potenzial werden die erlaubten Konzentrationen von PAK in zahlreichen Bereichen geregelt. Erschwerend ist, dass in den entsprechenden Verordnungen jeweils sehr unterschiedliche PAK geregelt sind. Die wichtigsten PAK-Regulierungen der Schweizer Gesetzgebung sowie der Europäischen Gesetzgebung im Bereich Lebensmittel sind in den beiden nachstehenden Tabellen zusammengefasst.

     

    Tab. 1  verschiedene Erlasse mit PAK-Regelungen

    BereichVerordnungengeregelte PAK
    Lebensmittel generellWHO/FAO CXC 69-2009 [#CA]keine konkreten Werte, sondern Handlungsanleitungen zur Reduktion der Kontaminationsrisiken
    Lebensmittel (div.)

    CH: VHK [#VHK]

    EU: VO (EU) Nr. 2023/915 [#VO915]

    • Benzo[a]pyren
    • PAK 4: Summe von Benzo[a]pyren, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen und Chrysen
    Trinkwasser

    CH: TBDV [#TBDV]

    EU: RL (EU) 2020/2184 [#RL2184]

    • Benzo[a]pyren
    • Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren
    Grundwasser (als Trinkwasser genutzt)GschV [#GschV]Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen
    SpielzeugeVSS [#VSS]Benzo[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Benzo[e]pyren, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen
    AbgaseLRV [#LRV]Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen
    Altlasten/AbfälleAltlV [#AltlV],  VVEA [#VVEA], VBBo [#VBBo]16 EPA-PAK: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[a]pyren, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren
    Stoffe, Zubereitungen und GegenständeChemRRV [#ChemRRV]16 EPA-PAK (siehe Altlasten)

     

    Tab. 2  PAK-Höchstegehalte in Lebensmitteln [#VHK], [#VO915]

    Lebensmittel

    HG [µg/kg]

    Bemerkungen
     

    B

    B = Benzo[a]pyren, ∑ = Summe PAK 4
    Bananenchips

    2

    20

     
    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    1

    1

     
    Fleisch und Fleischerzeugnisse

    5

    30

    wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin
    Fleisch und Fleischerzeugnisse

    2

    12

    geräuchert
    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    1

    1

     
    Gewürze

    10

    50

    getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.
    Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

    5

    30

    ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett
    Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

    3

    15

     
    Kokosnussöl

    2

    20

    für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes
    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    2

    12

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten
    Kräuter

    10

    50

    getrocknet
    Krebstiere

    2

    12

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes
    Muscheln

    6

    35

    geräuchert
    Muscheln

    5

    30

    frisch, gekühlt oder gefroren
    Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

    2

    12

    ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert
    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

    10

    50

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind
    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    1

    1

    einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
    Sprotten (Sprattus sprattus)

    5

    30

    einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert
    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

    2

    10

    ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

      Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Website BAG, dat. 08.08.2018

      Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe – Umweltschädlich! Giftig! Unvermeidbar? Umweltbundesamt (DE), Januar 2016

      Code of Practice for the Reduction of Contamination of Food with Polycyclic Aromatic Hydrocarbons (PAH) from Smoking and Direct Drying Processes, Codex Alimentarius, CXC 68-2009

      Kontaminantenverordnung (VHK, SR 817.022.15) – Anh. 6 Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

      Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) – Anh. 2 Chemische Anforderungen an Trinkwasser

      Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) – Anh. 2 Ziff. 22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist

      Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) – Anh. 2 Ziff 119 Abs. 2 betr. Zementöfen und Kalkklinkeröfen

      Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680) – Anh. 1 Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer; Anh. 2 Konzentrationswerte für die Beurteilung der Porenluft belasteter Standorte; Anh. 3 Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden

      Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) – div. Bestimmungen, u. a. Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen; Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken; Art. 32 Betrieb von Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen; Anh. 1 Abfallkategorien; Anh. 3 Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial; Anh. 4 Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton; Anh. 5 Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung; Anh. 7 Anforderungen an Holzabfälle zur stofflichen und thermischen Verwertung

      Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, SR 814.12) – Anh. 2 Ziff. 12 Werte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

      Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR 814.81) – Anh. 1.15 Teere Ziff. 1 Begriffe; Anh. 2.6 Dünger

      Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS, SR 817.023.11) – Anh. 2 Besondere Sicherheitsanforderungen an Spielzeug – Ziff. 3 Chemische Eigenschaften – Ziff. 3.7

      Verordnung (EU) Nr. 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 – Anh. I Abschn. 5.1 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

      Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Anh. 1 Teil B Chemische Parameter

    1. Bildmaterial: sämtliche Bilder → Adobe Stock; chemische Strukturformeln → Labor Veritas AG

    DIENSTLEISTUNG LABOR VERITAS AG

    Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Analyse von PAK mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie in verschiedensten Bereichen wie Lebensmittel, Wasser, Boden oder Baustoffen. Gerne offerieren wir Ihnen entsprechende Analysenpakete.

    KONTAKT

    Paul Schlauri

    M.Sc. Chemie

    Abteilungsleiter

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    Akkreditierung nach ISO/IEC 17025:2017

    Die Akkreditierung ist jeweils fünf Jahre gültig und wird ca. alle anderthalb Jahre einer Zwischenprüfung (Überwachungsaudit) unterzogen. Die Begutachtungen werden von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle SAS durchgeführt. Die Prüfverfahren im akkreditierten Bereich sind im Anhang zur Akkreditierungsurkunde aufgelistet.

    Zertifizierung nach ISO 9001:2015

    Das Qualitätsmanagementzertifikat muss jeweils nach drei Jahren im Rahmen eines Rezertifizierungsaudits erneuert werden. Dazwischen findet jährlich ein Aufrechterhaltungsaudit statt. 

    Die Audits werden von der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) durchgeführt.

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