Zur Erinnerung: Das Fungizide Chorothalonil wurde im Dezember 2019 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) als wahrscheinlich kanzerogen (Kategorie 1B) eingestuft. Der Verkauf und die Anwendung von chlorothalonilhaltigen Pflanzenschutzmitteln wurde per 1.1.2020 verboten, was automatisch die Relevanzeinstufung sämtlicher Chlorothalonil-Metaboliten und somit ein geltender Höchstgehalt von 0.1 µg/l gemäss der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) zur Folge hatte. Da dieser Höchstgehalt durch die Metaboliten R417888 und R471811 an vielen Messstellen in der Schweiz überschritten ist, wurden Trinkwasserversorger aufgefordert Sofortmassnahmen einzuleiten und die rechtlichen Anforderungen innerhalb einer vorgegebenen Frist zu erfüllen. Die Neubeurteilung ist insofern widersprüchlich, da das BLV mit Beteiligung des BLW (Bundesamt für Landwirtschaft) als Fachbehörde in seinem Gutachten vom 3. Dezember 2019 vier Metaboliten (darunter auch die beiden oben erwähnten) als nicht relevant eingestuft hatte.
Im Januar 2020 erhob die Syngenta Agro AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Verbot von Chlorothalonil. Das Verfahren ist immer noch hängig, es wurden aber bereits zwei Zwischenverfügungen erlassen, in denen die Anträge der Syngenta Agro AG zu vorsorglichen Massnahmen gutgeheissen wurden. In der zweiten Zwischenverfügung ist das BLV angehalten, vier Metaboliten von Chlorothalonil, darunter auch R417888 und R471811, einstweilen nicht als toxikologisch relevant zu bezeichnen (dadurch würde wieder ein hoher Höchstgehalt von 10 µg/l gelten). Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2021, wird erst im Hauptentscheid zu beurteilen sein, von welcher Einstufung hinsichtlich Kanzerogenität (Kategorie 2 oder 1B) auszugehen ist, und ob mit einer allfälligen Einteilung in die Kategorie B1 automatisch alle Metaboliten als relevant gelten, und welche Trinkwasser-Höchstgehalte (10 µg/l oder 0.1 µg/l) anwendbar sind.
Aufgrund des hängigen Verfahrens hat sich Labor Veritas AG entschieden, bis zur Klärung der rechtlichen Sachlage die Konformitätsbeurteilung von Wasserproben gemäss TBDV im Zusammenhang mit den Chlorothalonil-Metaboliten auszusetzen. Auf unseren Prüfberichten erscheint deshalb folgender Hinweis: «Aufgrund der aktuell unklaren rechtlichen Lage in Bezug auf die geltenden Höchstwerte der Metaboliten von Chlorothalonil werden die Proben nicht mehr auf ihre Konformität bewertet». In unserem Spotlight Nr. 34 vom Mai 2020 werden aufgrund der damaligen Ausgangslage sämtliche Metaboliten von Chlorothalonil als relevant bezeichnet. Diese Aussage ist einstweilig mit Vorsicht zu geniessen. Dieses Spotlight wird vorerst nicht aktualisiert, insbesondere weil die darin gemachten Aussagen wieder ihre Gültigkeit erlangen könnten.