Personalduschen sind nicht vom Geltungsbereich der Verordnung über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) ausgenommen. Der Geltungsbereich der TBDV wird unter Art. 1 wie folgt beschrieben:
Bei der Einführung des neuen Lebensmittelrechts per 1. Mai 2017 war in den Erläuterungen zum 8. Abschnitt bzw. Art. 72 LGV (Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen) Folgendes zu lesen:
«Das neue Lebensmittelgesetz erfasst allerdings nur Wasser für den menschlichen Gebrauch in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten Personenkreis dienen und nicht ausschliesslich einem privaten Personenkreis zugänglich sind (Art. 5 Bst. i nLMG). Beispiele hierfür sind das Dusch- und Badewasser in öffentlichen Schwimm- und Hallenbädern, Spa-Landschaften, Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels. Nicht darunter fallen die Personalduschen.»
Wie nun aus BLV-Kreisen zu vernehmen ist, handelt es sich dabei um einen Übersetzungsfehler aus der französischen Originalfassung der Erläuterungen. Mit der nächsten Revision (Stretto III, 2. Hälfte 2019) soll das Wort Personalduschen ersetzt werden durch Duschen in Privathaushalten (vollständiger Satz: Nicht darunter fallen Duschen in Privathaushalten.
Mit dieser Präzisierung ist geklärt, dass Personalduschen in den Augen des Gesetzgebers als «öffentlich zugängliche» Anlagen gelten. Folglich haben die Unternehmen ihre Duscheinrichtungen für die Mitarbeitenden in das Selbstkontrollkonzept zu integrieren. Dies betrifft insbesondere den Parameter Legionella spp. in Anh. 5 TBDV; laut Ziff. 5 gilt ein Höchstwert von 1000 KBE/l.
Es sind technische und organisatorische Rahmenbedingungen festzulegen (z. B. regelmässiges Durchspülen des relevanten Leitungsstranges und regelmässige thermische Schockdesinfektion, Stilllegung von selten benutzten Anlagen), welche die Einhaltung des Höchstwertes für Legionella spp. gewährleisten. Und wenn zur Verifizierung der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen gegen Legionellen Wasser auf Legionella spp. analysiert werden soll, ist unbedingt auf eine korrekte Probenahme zu achten (im Vergleich zu anderen mikrobiologischen Parametern relativ anspruchsvolle Probenahme).
Links/Dokumente:
- download (pdf) BAG/BLV Legionellen und Legionellose, Empfehlungen, August 2018
- online CH Bundesrecht LGV, SR 817.02
- online CH Bundesrecht TBDV, SR 817.022.11
- online Wiki Veritas Legionellen
- online Labor Veritas Probenahmeanleitung – Probenahme von Duschwasser zur Überprüfung auf Legionellen
- online Labor Veritas Probenahmen und Probenversand – Do-it-yourself-Anleitung für die Gastronomie
Jasmine Ritschard
M. Sc. ETH in Biologie, Dr. sc. ETH Zürich
Leiterin Mikrobiologie
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Herbert Hartmann
Bachelor of Science ZFH Lebensmitteltechnologie
Abteilungsleiter Beratung, Prüfleiter Mikrobiologie
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Ansprechpartner zum Thema Legionellen bei Labor Veritas AG: Jasmine Ritschard und Herbert Hartmann