Verordnung (EU) 2017/2158 – Reduzierung Acrylamid

Ergänzende Vorabinformation: Die Verordnung (EU) 2017/2158 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln ist seit dem 11. April 2018 in Kraft. Es ist zu erwarten, dass die Schweiz im Verlaufe von 2019 nachziehen wird:

  • online Wiki Veritas Acrylamid – jetzt wird es ernst

 

Der Acrylamidgehalt bestimmter Lebensmittel wurde in den vergangenen Jahren in der EU vertieft geprüft und diskutiert. Es wurden Monitoringprogramme in den Mitgliedstaaten lanciert, um an Daten zu gelangen. Die Rückmeldungen veranlassten die EU-Kommmission, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für eine umfassende Risikoanalyse von Acylamid in Lebensmitteln anzufragen. 2015  wurde von der EFSA bestätigt, «dass es sich bei Acrylamid um einen krebserzeugenden Stoff handelt und die derzeitige lebensmittelbedingte Exposition
gegenüber Acrylamid im Hinblick auf seine karzinogene Wirkung Anlass zur Sorge gibt.» Offensichtlich kam man auch zum Schluss, dass die freiwilligen Massnahmen der Lebensmittelunternehmer nicht ausreichen, um dem Risiko angemessene Senkungen der Acrylamidgehalte zu erreichen.

Als Folge der EFSA-Bewertung hat die EU-Kommission nun Regulierungsmassnahmen zur Reduzierung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln festgelegt: Verordnung (EU) 2017/2158 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (gültig ab 11. April 2018).

Es lohnt sich, einen Blick in die Erwägungsgründe zur Verordnung (EU) 2017/2158 zu werfen, um die Hintergründe und Absichten zu verstehen:

 

Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2158 stehen folgende Lebensmittel im Fokus:

  • Pommes frites, andere geschnittene (frittierte) Erzeugnisse und Chips aus frischen Kartoffeln/Erdäpfeln;
  • Kartoffel-/Erdapfelchips, Snacks, Cracker und andere Kartoffel-/Erdapfelerzeugnisse auf Teigbasis;
  • Brot;
  • Frühstückscerealien (ausgenommen Porridge);
  • Feine Backwaren: Plätzchen, Kekse, Zwieback, Getreideriegel, Scones, Eiswaffeln, Waffeln, Crumpets und Lebkuchen, Cracker, Knäckebrot und Brotersatzprodukte. In dieser Kategorie ist unter einem Cracker ein Hartkeks (eine Backware auf Getreidemehlbasis) zu verstehen;
  • Kaffee: gerösteter Kaffee und Instant-Kaffee (löslicher Kaffee);
  • Kaffeemittel;
  • Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

 

In Anhang IV des Verordnungsvorschlags ist eine Liste mit Richtwerten enthalten. Die Struktur dieser Liste entspricht nahezu vollständig der Liste im Anhang der Kommissionsempfehlungen vom 8. November 2013 (2013/647/EU). Allerdings – es ist nicht anders zu erwarten – liegen die meisten Werte unter den Empfehlungen von 2013. Nachstehend eine Gegenüberstellung der Richtwerte aus den Empfehlungen 2013/647/EU sowie aus der Verordnung (EU) 2017/2158:

 

Für die Erbringung der analytischen Nachweise werden heute meistens keine Methoden mehr vorgeschrieben, sondern es werden Leistungskriterien vorgegeben, welche die angewendeten Methoden zu erfüllen haben. Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2158 gibt entsprechende Leistungskriterien für die Acrylamidanalytik vor:

 

Links/Dokumente:

  • online EUR-Lex Verordnung (EU) 2017/2158 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerten für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln
  • download (pdf) EC Pressemitteilung – Acrylamid: Zustimmung zum Vorschlag der Kommission zur Reduzierung des Gehalts in Lebensmitteln, 19.07.2017
  • online EC Acrylamide
  • online EFSA Acrylamide in food is a public health concern, 04.06.2015
  • online EUR-Lex 2013/647/EU Empfehlung zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln
  • download (pdf) Labor Veritas Spotlight Nr. 21: Acrylamid in Lebensmitteln – Frittieren und Backen mit Folgen


Peter Kleinert

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